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SV Großhabersdorf e.V.

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Satzung

Siehe auch

Satzung des Sportverein Großhabersdorf e.V.

Stand: 22. März 2024


Inhalt

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • §2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
  • §3 Vereinstätigkeit
  • §4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • §6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
  • §7 Mitgliedsbeiträge
  • §8 Organe des Vereins
  • §9 Der Vorstand
  • §10 Vereinsausschuss
  • §11 Die Mitgliederversammlung
  • §12 Kassenprüfung
  • §13 Abteilungen
  • §14 Datenschutz
  • §15 Auflösung des Vereins
  • §16 Sprachregelung
  • §17 Inkrafttreten

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Großhabersdorf e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Großhabersdorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth/Bayern unter der Nummer VR 247 eingetragen.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Gemeinde Großhabersdorf zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Satzungsänderungen sind vor Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt vorzulegen.


§3 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der vom BLSV anerkannten Sportarten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Umwelt- und Naturschutz werden berücksichtigt, soweit dies den Sportbetrieb nicht beeinträchtigt.


§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  • Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Entgeltliche Tätigkeiten sind möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
  • Der Vorstand kann Tätigkeiten gegen Vergütung beauftragen.
  • Hauptamtliche Beschäftigte können angestellt werden.
  • Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist möglich; Frist: 12 Monate.
  • Pauschalen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Details regelt die Finanzordnung.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  • Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
  • Minderjährige benötigen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  • Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Passives Wahlrecht ab 18 Jahren (Jugendleitung ab 16).
  • Stimmberechtigt ab 16 Jahren.
  • Ehrungen werden in der Ehrenordnung geregelt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • freiwilligen Austritt
  • Ausschluss

Austritt nur zum Jahresende mit 2‑monatiger Frist.

Ausschlussgründe u. a.:

  • grober Verstoß gegen Vereinsinteressen
  • Nichtzahlung trotz Mahnung
  • wiederholte grobe Verstöße
  • unehrenhaftes Verhalten
  • Verlust der Amtsfähigkeit (§45 StGB)

Berufung gegen Ausschluss möglich (Frist: 1 Monat).

Ordnungsmaßnahmen:

  • Verweis
  • Ordnungsgeld bis 1.000 €
  • Ausschluss von Veranstaltungen bis 1 Jahr
  • Betretungs-/Nutzungsverbot bis 1 Jahr

Beschlüsse werden per Einschreiben oder Boten zugestellt.

Mit Beendigung erlöschen Ansprüche aus der Mitgliedschaft.


§7 Mitgliedsbeiträge

  • Aufnahmegebühr gemäß Beitragsordnung.
  • Beiträge und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Stundung/Erlass bei Notlage möglich.
  • Abteilungsbeiträge durch Abteilungsversammlung, Zustimmung Vereinsausschuss nötig.
  • Umlagen bis max. 5‑facher Jahresbeitrag möglich.
  • Änderungen der Bankverbindung sind mitzuteilen.
  • Nicht‑Lastschriftteilnehmer zahlen Bearbeitungsgebühr.
  • Beitrag ist am 15. November für das folgende Jahr fällig.

§8 Organe des Vereins

  • Vorstand
  • Vereinsausschuss
  • Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

Besteht aus:

  • Vorsitzender (Präsident)
  • stellvertretender Vorsitzender (Sekretär)
  • weiterer Stellvertreter
  • Schatzmeister
  • Schriftführer (Geschäftsführer)

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Grundsätzlich vertritt der Vorsitzende den Verein.

Grundstücksgeschäfte und langfristige Verbindlichkeiten benötigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Beschlüsse: Stimmenmehrheit, bei Gleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Amtszeit: 2 Jahre, Wiederwahl möglich.


§10 Vereinsausschuss

Besteht aus:

  • Vorstand
  • Abteilungsleitern
  • ggf. gewählten Beisitzern

Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr.
Einberufung durch Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder.

Der Ausschuss berät den Vorstand; weitere Aufgaben durch Abteilungssatzung oder Mitgliederversammlung.


§11 Die Mitgliederversammlung

Stimmberechtigt ab 16 Jahren.

Sie beschließt über:

  • Jahresbericht
  • Entlastung des Vorstands
  • Beiträge
  • Wahl/Abberufung Vorstand
  • Satzungsänderungen
  • Vereinsauflösung
  • Berufungen gegen Ausschlüsse

Einladung: schriftlich oder per E‑Mail, Frist 2 Wochen.

Außerordentliche Versammlung:

  • durch Vorstand
  • oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder

Beschlüsse:

  • einfache Mehrheit
  • Satzungsänderung: ¾ Mehrheit
  • Auflösung/Zweckänderung: 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder

Protokollpflicht.


§12 Kassenprüfung

Zwei Prüfer, Amtszeit 2 Jahre.
Prüfen alle Kassen des Vereins.
Bericht in der Mitgliederversammlung.
Sonderprüfungen möglich.


§13 Abteilungen

Abteilungen können gebildet werden.
Abteilungsleitung wird für 2 Jahre gewählt.
Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.


§14 Datenschutz

Regelung durch Datenschutzordnung, beschlossen vom Vorstand.


§15 Auflösung des Vereins

Liquidatoren: Vorsitzender und Schatzmeister, sofern nicht anders beschlossen.


§16 Sprachregelung

Alle Ämter können unabhängig von der verwendeten Sprachform von Frauen und Männern besetzt werden.


§17 Inkrafttreten

Geändert und beschlossen am 22. März 2024.
Inkrafttreten mit Eintragung ins Vereinsregister.


Großhabersdorf, den 22. März 2024