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Finanzordnung
SV Großhabersdorf e.V.
In der am 20.03.2020 vom Vorstand beschlossenen Fassung
Inhalt
- § 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- § 2 Haushaltsplan
- § 3 Jahresabschluss
- § 4 Verwaltung der Finanzmittel
- § 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
- § 6 Zahlungsverkehr
- § 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
- § 8 Inventar
- § 9 Zuschüsse
- § 10 Beitragsermäßigung / Beitragsnachlass
- § 11 In-Kraft-Treten
§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen.
Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
Für Gesamtverein und Abteilungen gilt das Kostendeckungsprinzip.
Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich beide gegenseitig die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr erstellen Vorstand und Abteilungen einen Haushaltsplan.
Die Haushaltsplanentwürfe werden im Vorstand unter Hinzuziehung des Beirats beraten.
Einreichungsfrist: 15.10. für das folgende Jahr.
Beratungen finden bis Ende November statt.
Aufgaben des Gesamtvereins im Haushaltsplan:
- Sportstätten-Benutzungsgebühren
- Anstellung von Mitarbeitern
- Zuschüsse für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter
- Beiträge an Dachverbände
- Versicherungen und Steuern
- Ehrungen
- Geschäftsstelle und Geschäftsführung
- Betriebs- und Energiekosten
Aufgaben der Abteilungen im Haushaltsplan:
- Wettkämpfe
- Übungsleiter-/Trainervergütung
- Sportgeräte
- Sportkleidung
- Fahrgeldentschädigung
- Spielerspesen
- Werbung
- Strafgelder
- Verbandsbeiträge, Start- und Rundengebühren
- Geschenke
- Abteilungsveranstaltungen
- Trainingslager, Ausflüge
- Übungsleiterausbildung
- Reisekosten für Lehrgänge und Tagungen
Das Beratungsergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 3 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss enthält:
- alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und der Abteilungen
- Schulden- und Vermögensübersicht
Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss gemäß § 12 der Satzung und überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
Bei wesentlicher Ungleichverteilung der Gelder erfolgt ein finanzieller Ausgleich zwischen den Abteilungen.
Über das Vorliegen und die Höhe entscheidet Vorstand und Beirat.
Abteilungsgebundene Zuschüsse werden nicht berücksichtigt.
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
Alle Finanzgeschäfte laufen über die Hauptkasse.
Der Hauptkassierer verwaltet diese.
Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden im Gesamtkassenjournal verbucht.
Zahlungen erfolgen nur, wenn:
- sie ordnungsgemäß nach § 6 ausgewiesen sind
- ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorhanden sind
Sonderkonten können für Ausnahmefälle zeitlich befristet genehmigt werden.
Abrechnung erfolgt über den Hauptkassierer.
Auflösung spätestens zwei Monate nach Veranstaltungsende.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
Alle Mitgliedsbeiträge erhebt der Gesamtverein.
Abteilungen erhalten die ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel.
Überschüsse aus Veranstaltungen werden im Gesamtjournal verbucht.
Leistungen zwischen Abteilungen und Hauptverein werden verrechnet.
Abteilungen dürfen keine eigenen Werbeverträge abschließen.
Werbeerlöse müssen dem Hauptverein zufließen.
Pachterlöse werden nach Verteilungsschlüssel zugewiesen.
Auch Trikotwerbung wird über die Hauptkasse abgewickelt.
Finanzmittel sind gemäß § 2 zu verwenden.
§ 6 Zahlungsverkehr
Zahlungsverkehr erfolgt überwiegend bargeldlos über die Kassen des Hauptvereins.
Für jede Einnahme/Ausgabe ist ein Beleg erforderlich mit:
- Datum
- Betrag
- Mehrwertsteuer
- Verwendungszweck
Bei Gesamtabrechnungen ist die Zahl der Unterbelege auf einem Deckblatt zu vermerken.
Vor Anweisung muss der Abteilungsleiter oder Stellvertreter die sachliche Berechtigung bestätigen.
Rechnungen sind rechtzeitig unter Beachtung von Skontofristen einzureichen.
Barauslagen sind zum 30.12. abzurechnen.
Vorschüsse für Veranstaltungen sind nach Zustimmung des Vorstands möglich und spätestens einen Monat nach Veranstaltungsende abzurechnen.
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
Zuständigkeiten für Rechtsverbindlichkeiten:
- Vorsitzender: bis 2.500 €
- Vorstand: bis 10.000 €
- Kassierer: Büro- und Verwaltungsbedarf
- Vereinsausschuss: bis 25.000 €
- Mitgliederversammlung: über 25.000 €
Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse oder rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen.
Verstöße können zu Regress führen.
Es ist unzulässig, wirtschaftliche Vorgänge zu teilen, um Zuständigkeiten zu umgehen.
§ 8 Inventar
Die Geschäftsstelle führt ein Inventarverzeichnis.
Aufzunehmen sind alle nicht verbrauchbaren Gegenstände des Vereins.
Inventarliste enthält:
- Bezeichnung / Inventarnummer
- Anschaffungsdatum
- Wert (Anschaffung / Zeitwert)
- beschaffende Abteilung
- Aufbewahrungsort
- Begründung bei Aussonderung
Alle zwei Jahre ist zum 01.01. eine Inventurliste vorzulegen.
Alle Werte der Abteilungen sind Vereinsvermögen, unabhängig von Erwerb oder Schenkung.
Unbrauchbares oder überzähliges Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern.
§ 9 Zuschüsse
Zuschüsse fließen dem Gesamtverein zu, außer die Zuschussstelle bestimmt etwas anderes.
Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Mitgliederzahl und Finanzbedarf verteilt.
Über die Aufteilung entscheidet der Vorstand.
Jugendzuschüsse sind ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 10 Beitragsermäßigung / Beitragsnachlass
Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer Gestellten kann nach Antrag und Vorstandsentscheidung eine Beitragsermäßigung gewährt werden.
Dies ist auch möglich bei besonderen ehrenamtlichen Tätigkeiten — jedoch nur für den Zeitraum der Tätigkeit.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Finanzordnung wurde am 20.03.2020 durch den Vorstand beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.
