Siehe auch
Abteilungsordnung
SV Großhabersdorf e.V.
In der am 22.03.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung
Inhalt
- Präambel
- § 1 Rechtliche Stellung
- § 2 Mitglieder der Abteilung
- § 3 Abteilungshaushalt
- § 4 Organe der Abteilung
- § 5 Abteilungsvorstand
- § 6 Abteilungsversammlung
- § 7 Auflösung der Abteilung
- § 8 Schlussbestimmung
Präambel
Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.
Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt die Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 AO Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.
Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart wahr. Dazu zählt insbesondere die Vertretung des Vereines gegenüber externen Institutionen und Fachverbänden.
Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereines.
Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst haben.
Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren.
Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Sitzungen des Abteilungsvorstandes und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen.
§ 2 Mitglieder der Abteilung
Mitglieder der Abteilung können ausschließlich Vereinsmitglieder werden.
Für Erwerb und Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.
Ein Abteilungsmitglied kann durch Beschluss der Abteilungsleitung oder Abteilungsversammlung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Die Regelungen der Vereinssatzung sind anzuwenden.
Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
§ 3 Abteilungshaushalt
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand aus zugewiesenen Mitteln einschließlich Abteilungsbeiträgen.
Bei weiterem Finanzbedarf ist die Abteilung verpflichtet, eigenständig nach Möglichkeiten zur Deckung zu suchen (z. B. Veranstaltungen, Werbung). Falls dies nicht gelingt, entscheidet der Vereinsausschuss über Maßnahmen zum Ausgleich.
Abteilungen sind ermächtigt, gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben. Diese werden durch den Hauptverein zusammen mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag eingezogen.
Sonderleistungen wie Hand- und Spandienste können nur im Rahmen der Satzung erhoben werden.
Die Abteilungen verwalten ihre Finanzmittel selbstständig. Der Abteilungshaushalt unterliegt jederzeitiger Prüfung durch den Hauptverein. Belege sind zum Jahresende dem Schatzmeister zu übergeben.
Einnahmen und Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unterliegen der Buchung durch den Schatzmeister des Hauptvereines.
Die Buchführung der Abteilung wird durch Abteilungs-Kassenprüfer geprüft.
Der Abteilungsvorstand darf Verbindlichkeiten eingehen, sofern diese durch die zustehenden Mittel gedeckt und vom Vorstand genehmigt sind.
Genehmigung durch den Hauptverein ist insbesondere erforderlich für:
- Tätigkeiten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z. B. Trikotwerbung)
- Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen
§ 4 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind:
- der Abteilungsvorstand
- die Abteilungsversammlung
§ 5 Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand besteht aus:
- Abteilungsleiter
- Stellvertreter
- Jugendleiter (falls vorhanden)
- Abteilungskassier
- Sportleiter / Spielleiter
- Schriftführer
Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter vertreten die Abteilung nach innen und außen.
Mehrere Ämter können von einer Person ausgeübt werden. Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder:
- 0–50 Mitglieder: 2 Vorstände
- ab 51 Mitglieder: 3 Vorstände
Wird kein Abteilungsvorstand gewählt, übernimmt der Vereinsvorstand die Abteilungsleitung.
Für die Bestellung gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.
Der Abteilungsvorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung.
§ 6 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird schriftlich einberufen. Für Durchführung und Wahlen gelten die Regelungen der Vereinssatzung.
Neben den Abteilungsmitgliedern wird der Vereinsvorstand eingeladen.
Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte
- Entlastung des Abteilungsvorstandes
- Wahl des Abteilungsvorstandes
- Wahl der Abteilungskassenprüfer
- Festsetzung der Abteilungsbeiträge
- Festlegung von Sonderleistungen
- Wahl der Delegierten (falls Delegiertensystem besteht)
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung
§ 7 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
Es gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Schlussbestimmung
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.
Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Diese Abteilungsordnung wurde am 22.03.2024 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.
